Wer Geflügel hält, hat dies dem Sachgebiet Veterinärwesen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Viehverkehrsverordnung anzuzeigen. Zusätzlich ist gemäß § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung mitzuteilen, ob das Geflügel in Ställen
oder im Freien gehalten wird. Wer sein Geflügel bereits gemeldet hat, muss die Meldung nicht wiederholen.
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